Befindet sich ein Kind in Familienpflege (§ 33 SGB-VIII), können die Pflegeeltern über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden, den Arbeitsverdienst des Kindes verwalten und Unterhalts- und Sozialleistungen beantragen (§ 1688 BGB).
Pflegeeltern sind Erwachsene, die ein Kind, mit dem sie in der Regel nicht leiblich verwandt sind, in Vollzeitpflege vorübergehend oder dauerhaft in ihren Haushalt aufnehmen.
Seit dem 01.01.2004 haben Pflegeeltern, die ein dauerhaft ein Pflegekind aufgenommen haben, wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit.
Pflegeelten übernehmen mit der Aufnahme eines Pflegekindes eine besondere Verantwortung für ein Kind, das in der Regel einer erhöhten Aufmerksamkeit und Hilfe bedarf.
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