Verwandtenpflege
Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad - also (Ur-)Großeltern, Geschwister, Tanten, Onkel sowie Nichten und Neffen und ihre Ehepartner - benötigen keine behördliche Erlaubnis, um ein Kind aufzunehmen und müssen die Aufnahme auch nicht beim Jugendamt melden (§ 44 KJHG).
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