Umgangsrecht: Einschränkung/ Ausschluss
Gem. § 1684 IV BGB kann der Umgang der Eltern mit ihrem Kind durch das Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn er eine Kindeswohlgefährdung bedeutet. Eine solche Gefährdung kann sowohl psychischer, also gewalttätig übergriffiger, als auch physischer Art, z.B. in Form von Loyalitätskonflikten, Gefahr der Retraumatisierung oder Angst, sein.
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