Sex Missbrauch ist in fast allen Ländern strafbar. Nach dem deutschen Strafrecht sind hierbei Kinder im Sinne des Gesetzes Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sexuelle Handlungen, die mit, an oder vor Kindern sind deshalb mißbräuchlich, weil sie das Selbstbestimmungsrecht des Opfers erheblich verletzen.
Kindesmissbrauch beruht zentral auf einem Macht- und Wissensgefälle zwischen Kind und Erwachsenem. Der mächtige und wissenden Erwachsene hat alle Möglichkeiten, dass Kind körperlich und verbal zu verletzen und zu bedrohen und zu Handlungen zu "überzeugen" oder zu zwingen, die es ablehnt. Eine "Einwilligung" (die bei Sexualdelikten unter Erwachsenen denkbar ist) gibt es daher nicht, da Kindern grundsätzlich die das nötige Wissen und die erforderliche Reife fehlen, eine solche Entscheidung (Einwilligung in sex. Handlungen) fehlen.
Kindesmissbrauch bedeutet regelmäßig nicht nur das Erleben der Übergriffigkeit eines Erwachsenen und der eigenen Machtlosigkeit sondern geht gleichzeitig mit Einschüchterungen und oft körperlichen Verletzungen, die nicht behandelt werden, einher. Dem Opfer wird auferlegt, über das Erlebte nicht zu sprechen, ihm wird mit Liebesentzug, Heimunterbringung o.ä. gedroht, wenn es sich anderen anvertraut. Kinder müssen auch erleben, dass ihnen nicht geglaubt wird, wenn sie den Mut finden, sich zu offenbaren. Sie sind oft auch gar nicht in der Lage, dass Erlebte als Unrecht anzusehen, so dass sie es als "normal" hinnehmen und sich fügen.
Mögliche Folgerisiken eines erlebten Missbrauchs, die lebenslang anhalten können, sind Traumatisierungen, psychische Störungen und Störungen der psychosexuellen Entwicklung.
Pflegekinder haben häufig Missbrauchserfahrungen. Für Pflegeeltern bedeutet dies, dass sie ein besonderes Maß an Sensibilität benötigen. Sie müssen das Kind dabei unterstützen, den eigenen Körper wieder angemessen wahr zu nehmen und anderen gegenüber Grenzen zu setzen. In der Regel werden missbrauchte Kinder therapeutische Hilfe benötigen.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176 a StGB - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176 b StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge