Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

  • Sexuelle Handlungen eines Erwachsenen (ab 18 Jahren) mit einem Jugendlichen (unter 16 Jahren) sind verboten, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Geldleistung zur Teilnahme an der sexuellen Handlung gebracht wurde.

    Sexuelle Handlungen von Erwachsenen über 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren sind verboten, wenn der Erwachsene dabei eine "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt". Die "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" kann dabei nicht alleine am Alter des Jugendlichen festgemacht werden sondern muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 1 StR 481/95, Beschluß vom 23.01.1996, BGHSt 42, 27) im Einzelfall festgestellt werden.



    Gesetzliche Grundlagen:


    § 182 StGB - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen