Rückführung

  • Stabilisiert sich die Situation der Herkunftsfamilie eines Pflegekindes innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums in einem Maß, dass zukünftig die Erziehungsaufgabe dort wieder angemessen wahrgenommen werden kann, ist zu erwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen (z.B. begleitende ambulante Hilfen zur Erziehung) eine Rückführung in den Haushalt der leiblichen Eltern erfolgen kann.

    Innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums meint dabei einen unbestimmten Zeitbegriff, der anhängig ist von verschiedenen Faktoren:


    - dem kindlichen Zeitbegriff,


    - den kindlichen Zeitvorstellungen,


    - dem konkreten Kindesalter,


    - dem Entwicklungsstand des Kindes,


    - der subjektiven Einstellung des Kindes und


    - der Qualität der Beziehungen und Bindungen,die sich in dem Zeitraum derFamilienpflege zwischen Kind und Pflegeperson und anderen Personen in der Pflegefamilie entwickelt haben.



    Haben Pflegeeltern Zweifel bezüglich einer geplanten Rückführung und befürchten eine Gefährdung des Kindeswohls (z.B. erneute Traumatisierung durch erneute Trennung) haben sie die Möglichkeit, eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGBacro_blue.gif zu beantragen.



    Kommt es zu einer Rückführung,sollte der Übergang zwischen der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie für das Kind möglichst spannungsfrei und behutsam erfolgen. Eine abrupte Trennung birgt die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes.



    Den Pflegeeltern steht ein Umgangsrecht zu, sofern dies dem Kindeswohl dient (-> Umgangsrecht v. Pflegepers.).



    Eine Rückführung kann auch für Pflegeeltern traumatisierend sein - besonders, wenn sie ein Kind dauerhaft aufgenommen und die Möglichkeit einer Rückkehr in den Haushalt der leiblichen Eltern nur kaum in Betracht gezogen haben. Betroffene Pflegeeltern sollten sich nicht scheuen, ggf. therapeutischen Hilfe in Anspruch zu nehmen.