Hat das Kind einen Vormund, kann dieser die Entscheidung über die religiöse Erziehung jedoch nicht alleine sondern nur mit Zustimmung des Gerichtes treffen.
Hierzu müssen die Eltern des Kindes vorher gehört werden.
Ab dem 10. Lebensjahr ist zudem das Kind selbst zu seiner Religion zu befragen.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann das Kind nicht zu einem Konfessionswechsel gezwungen werden.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist das Kind religionsmündig, d.h. es hat seine volle Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Wahl und/oder Ausübung seiner Religion. Das betrifft z. B. auch die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht.
Fragen der religiösen Erziehung können also auch Eltern bestimmen und beeinflussen, die das Sorgerecht für ihr Kind nicht mehr haben. Das bedeutet, dass Pflegeeltern die Grundentscheidung der Eltern über das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung akzeptieren müssen.
Ist es Pflegeeltern wichtig, dass ein Kind das gleiche religiöse Bekenntnis hat wie sie, sollten sie dies daher vor der Aufnahme eines Kindes mit ihrem Sachbearbeiter des Jugendamt besprechen.
Gesetzliche Grundlage: