Pfleger

  • Wenn Eltern durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch unverschuldetes Versagen oder durch Vernachlässigung des Kindes das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihres Kindes oder sein Vermögen gefärden oder einer solchen Gefährung durch Dritte nicht abhelfen, kann das Familiengericht in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern eine Abwendung der Gefährdung mit anderen Mitteln nicht zu erreichen ist.

    Es muss dabei abwägen, welche Elternrechte zu entziehen und auf eine andere Person zu übertragen sind und welche bei den Eltern verbleiben können.



    Wird die elterliche Sorge in Teilen entzogen, wird für diese Bereiche ein Pfleger eingesetzt.


    Häufige Teilbereiche, die entzogen werden sind


    - das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungspfleger),


    - das Recht, medizinische Fragen zu entscheiden (Pfleger für den medizinischen Bereich),


    - das Recht, schulische Fragen zu entscheiden (Pfleger für den schulischen Bereich)



    Wird die gesamte oder teilweise Vermögenssorge übertragen, wird ein Vermögenspfleger eingesetzt.



    Wird die gesamte oder teilweise Personensorge übertragen, wird ein Personensorgerechtspfleger eingesetzt.



    Der Pfleger entscheidet in allen ihm übertragenen Teilbereichen. Über die Wahrnehmung seiner Aufgaben muss er jährlich gegenüber dem Familiengericht Rechenschaft abzulegen.



    Pflegeeltern können Pfleger für ihr Pflegekind werden, wenn das Kind dauerhaft in der Pflegefamilie verbleiben soll und dort gut integriert ist.


    Pflegeeltern, die die Pflegschaft für ihr Pflegekind übernehmen, bleiben weiterhin Pflegeeltern im Sinne der "Hilfe zur Erziehung" nach § 33 KJHGacro_blue.gif mit allen damit Verbundenen Rechten, Ansprüchen und Pflichten.



    Gesetzliche Grundlagen:


    § 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


    § 53 KJHG - Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern


    § 56 KJHG - Führung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft