Damit sollen die Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes (Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Kosten für die Unterkunft und Unterkunftsnebenkosten, Schulbedarf, Taschengeld u.ä.) sichergestellt werden.
Zusätzlich erhalten die Pflegeeltern monatlich einen Beitrag als Kosten zur Erziehung.
Beide Zahlungen gemeinsam sind das Pflegegeld.
Die Höhe des Pflegegeldes wird vom zuständigen Ministeriums des Landes verbindlich für jeweils ein Jahr festgesetzt.
Erhält die Pflegefamilie für das Pflegekind Kindergeld, so wird das Kindergeld anteilig angerechnet.
Pflegegeld ist einkommenssteuerrechtlich eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 11 EStG, sofern die Pflege auf Dauer angelegt ist und nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
Neben dem Pflegegeld, das pauschal gezahlt wird, können für besondere Situationen, z.B. Ersteinrichtung, Urlaub, Taufe, Kommunion, Konfirmation, Einschulung, Klassenfahrten, Zahnspangen, Brillen u.ä. Beihilfen beantragt werden. Diese freiwilligen Leistungen der Jugendämter müssen von den Pflegeeltern beantragt werden.
Am 01.10.2005 trat das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz" KICK) in Kraft. Gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII haben Pflegepersonen seither einen Anspruch auf Übernahme von nachgewiesenen Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversicherung der Pflegeperson.
Hinsichtlich der Umsetzung dieser Gesetzesänderung und Bemessung der Beiträge zur Alterssicherung bestehen bei den veschiedenen Jugendämter unterschiedlichste Vorgehensweisen.