Operationen

  • Grundsätzlich ist für jede Operation eines Minderjährigen die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

    Dies sind entweder die leiblichen Eltern oder - beim (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge - der gesetzliche Vertreter (Pfleger, Vormund oder Pflegeeltern).



    Nur wenn Gefahr im Verzug ist, darf der Arzt auch ohne die Zustimmung des Sorgeberechtigten operieren (Notoperation).



    Verweigert der Sorgeberechtigte die Zustimmung zu einer Operation, kann das Gericht beteiligt werden. Es kann die Zustimmung zur Operation ersetzen oder dem Sorgeberechtigen das Recht, sich um die gesundheitlichen Belange zu kümmern entziehen und für den Bereich der Gesundheitsfürsorge einen Pfleger einsetzen.