Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie den Familiennamen des Kindes, steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Namen (§ 1617 BGB ).
Wird ein Kind adoptiert, bekommt es den Namen seiner Adoptiveltern (§ 1757 BGB ).
Ein Kind, das in Familienpflege untergebracht wird, behält seinen Namen. Dies gilt auch, wenn das Kind dauerhaft in einer Pflegefamilie untergebracht ist oder die Pflegeeltern die Vormundschaft übernommen haben. Eine Namensänderung ist aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Hierzu ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde (die Zuständigkeit variiert in den einzelnen Bundesländern) zu stellen (§ 1 Namensänderungsgesetz - NamÄndG).
Nur der Namensträger selber ist antragsberechtigt, so dass der Antrag für ein minderjähriges Kind von dessen gesetzlichem Vertreter gestellt werden muss.
Haben die Eltern die Personensorge, ist der Antrag von ihnen zu stellen.
Hat das Kind einen Vormund/ Pfleger, ist dieser für die Antragsstellung zuständig. Er bedarf für die Antragsstellung einer vormundschaftlichen Genehmigung. Ein Kind muss ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und kann bereits vorher vom Vormundschaftsgericht zu dem Antrag des Vormund/Pflegers gehört werden (§ 2 NamÄndG). Die leiblichen Eltern sind in diesem Verfahren gemäss § 57 I Nr. 9 FGG (Gesetz zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit) beschwerdeberechtigt.
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 3. NamÄndG). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) zählt einige Beispiele auf, bei denen ein wichtiger Grund vorliegen könnte. In Nr. 42 der NamÄndVwV heisst es: "Dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern kann entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt."
Am Verfahren zur Namensänderung sind die Eltern des Kindes und seine Pflegeeltern (Nr. 11 NamÄndVwV) und das Jugendamt ist mit einer Stellungnahme beteiligt (Nr. 18 c NamÄndVwV).
Stimmen alle Beteiligten der Namensänderung zu, kann davon ausgegangen werden, dass die beantragte Namensänderung als für das Kindeswohl fördernd eingeschätzt wird und die Namensänderung problemlos erfolgt. In der Regel dürfte als Begründung ausreichen, dass der mit den Pflegeeltern gemeinsame Familienname als auch äußeres Zeichen der Zusammengehörigkeit kindeswohlfördernd ist und dem Wunsch des Kindes entspricht.
Widersprechen die leiblichen Eltern der beantragten Namensänderung, wird eine genauere Prüfung zu erwarten sein, ob die Voraussetzungen der Nr. 42 der NamÄndVwV vorliegen.
Gegen die Entscheidung der Behörde können die Beteiligten innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und evtl. anschliessend eine Anfechtungsklage erheben.
Die Gebühren für die Namensänderung variieren in den einzelnen Kommunen stark. Pflegeeltern können zu den Gebühren herangezogen werden, wenn sie als Vormund des Kindes den Antrag auf Namensänderung gestellt haben. Eine einheitliche Verfahrensweise gibt es jedoch auch hier nicht.
Gesetzliche Grundlagen:
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - (NamÄndVwV)
§ 1616 BGB - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617 BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
§ 1757 BGB - Name des Kindes