Pflegekinder können aber auch im Rahmen der Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegeeltern mitversichert werden.
Sollte dies nicht möglich sein, ist es lt. § 40 KJHG Pflichtaufgabe des Staates, Krankenhilfe entsprechend den Richtlinien des Bundessozialhilfegesetzes zu leisten oder das Pflegekind durch das Jugendamt freiwillig bei einer Krankenkasse versichern zu lassen.
Gesetzliche Grundlage:
§ 40 KJHG - Krankenhilfe