Krankenversicherung

  • Teilweise bleiben Pflegekinder über ihre Herkunftseltern krankenversichert.

    Pflegekinder können aber auch im Rahmen der Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegeeltern mitversichert werden.


    Sollte dies nicht möglich sein, ist es lt. § 40 KJHGacro_blue.gif Pflichtaufgabe des Staates, Krankenhilfe entsprechend den Richtlinien des Bundessozialhilfegesetzes zu leisten oder das Pflegekind durch das Jugendamt freiwillig bei einer Krankenkasse versichern zu lassen.



    Gesetzliche Grundlage:


    § 40 KJHG - Krankenhilfe