Adoption von Pflegekindern

  • Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 KJHG ).
    Ob die Voraussetzungen für eine Annahme als Kind gegeben sind oder möglicherweise geschaffen werden können, bestimmt sich nach den Regelungen des § 51 KJHG .

    Gesetzliche Grundlagen:

    • § 36 KJHG - Mitwirkung, Hilfeplan
    • § 51 KJHG - Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind