Kindesmisshandlung

  • Kindesmisshandlung ist Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche.

    Es handelt sich um eine besonders schwere Form der Verletzung des Kindeswohls. Unter dem Begriff Kindesmisshandlung werden physische als auch psychische Gewaltakte, sexueller Missbrauch sowie Vernachlässigung zusammengefasst. Diese Handlungen an Kindern sind in den meisten westlichen Industrieländern strafbar. Statistiken haben ergeben, dass die Täter häufig die Eltern oder andere nahestehende Personen sind.



    Definition



    Kindesmisshandlung kann verstanden werden als eine nicht zufällige, bewusste oder unbewusste, gewaltsame, psychische oder physische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (beispielsweise Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.



    In dieser Definition sind Formen der alltäglichen und systematischen Kinderfeindlichkeit, wie sie sich beispielsweise in schlechten Wohnbedingungen oder lebensbedrohlichem Verkehr ausdrücken, nicht berücksichtigt. Diese ebenfalls zur Misshandlung zu zählen, würde den Begriff zu ungenau machen.



    Formen



    Neben der direkten körperlichen Gewalt umfasst diese Definition noch eine Vielzahl von Handlungen, die in folgenden Misshandlungsformen zusammengefasst werden können:


    * Vernachlässigung

    * seelische oder emotionale Misshandlung

    * Sexueller Missbrauch von Kindern



    Oft bedingen sich diese Misshandlungsformen gegenseitig, so kann beispielsweise die Einschüchterung des Kindes nach der Misshandlung als emotionaler Missbrauch verstanden werden. Aus Vernachlässigung eines Kleinkindes kann körperliche Misshandlung entstehen. Die Abhandlung einzelner konkrete Erziehungshandlungen wie Ablehnung, die Vermittlung von Wertlosigkeit, Herabsetzung, Bedrohung oder die Isolation des Kindes von der Außenwelt als Kindesmisshandlung wie sie Carbarino und Vondra vornehmen, ist umstritten.



    Deutschland



    Nach § 1631 Abs. 2 BGBacro_blue.gif haben in Deutschland „Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Zudem stehen bestimmte Formen der Misshandlung nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe, so beispielsweise nach § 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen (beziehungsweise den §§ 221 – § 229 (Tötung und Körperverletzung)) und nach § 177 – § 178 (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung).



    Eine Strafverfolgung von Missbrauchstourismus ist möglich, dadurch können Menschen, die Kinder im Ausland vergewaltigen, dafür auch in Deutschland bestraft werden. Die meisten dieser Paragraphen bezeichnen Offizialdelikte, das heißt die Polizei muss bei Hinweisen ermitteln, selbst wenn eine Anzeige zurückgezogen werden sollte.



    Begrenzte Möglichkeit der Jugendhilfe



    Gegen die Einschaltung der Polizei wird bei Jugendhilfe und Kinderschutz bisweilen argumentiert, dass Eltern sich dann allen Angeboten der Hilfe zur Erziehung entziehen würden. Eine Problematik liegt insbesondere darin, dass das 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz anders als das Jugendwohlfahrtsgesetz zuvor den Sorgeberechtigten und nicht das Kind als Anspruchsberechtigten betrachtet. Daher waren bis zur Einfügung des § 8a SGB-VIII die Eingriffsmöglichkeiten des Jugendamtes weitgehend beschnitten worden. Mit der Einführung des 8a sind die Jugendämter nunmehr aufgefordert, Konzepte zu entwickeln, wie im Falle von Kindeswohlgefährdung in Jugendhilfeeinrichtungen diese durch gestufte Interventionen zu beheben ist.



    Auch nach Einführung der neuen gesetzlichen Instrumentarien bleibt aber ein großes Problem, dass die überwiegende Zahl der Fälle von Kindesmisshandlung weder den Jugendämtern noch der Polizei bekannt werden und somit die betroffenen Kinder völlig schutzlos bleiben (siehe dazu die Dunkelfeldzahlen unten im Abschnitt „Ausmaß“). Dem soll eine Bundesratsinitiative Rechnung tragen, die die Einführung von Pflichtuntersuchungen vorsieht.