Kindergeld

  • Pflegeeltern erhalten für ein in ihren Haushalt aufgenommenes Pflegekind Kindergeld, wenn sie mit diesem durch ein familienähnliches auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind, ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und sie es zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten.

    Die Leistungen des Jugendamtes werden bis zur Höhe des ortsüblichen Pflegegeld hierbei nicht als wesentlich erachtet.



    Das Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse beantragt. Es beträgt monatlich je 154 - für das erste bis dritte und je 179 Euro - für jedes weitere im Haushalt lebenden Kind.



    Das Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet. Ist das Pflegekind das älteste im Haushalt lebende Kind, wird die Hälfte des Kindergeldes mit dem Pflegegeld verrechnet. Bei allen weiteren Kindern wird je ein Viertel des Kindergeldes verrechnet.

    Pflegekinder zählen in der Geschwisterreihe der in der Familie lebenden Kinder wie leibliche Kinder der Pflegeeeltern



    Mit dem Kindergeldbezug verbunden sind weitere Vergünstigungen wie zum Beispiel Ortszuschläge, Baukindergeld und Behindertenfreibeträge.



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