Pflegeeltern können Kindererziehungszeiten ihres Pflegekindes auf ihre Rentenversicherung anrechnen lassen, sofern sie
- das Kind voll in den eigenen Haushalt aufgenommen haben und
- das Pflegeverhältnis auf längere Dauer angelegt ist.
Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei leiblichen Eltern.