Jugendhilfeausschuss

  • Der Jugendhilfeausschuss ist neben der Verwaltung ein Teil des örtlichen Jugendamtes (auf Landesebene: Landesjugendhilfeausschuss).

    Er ist damit Bestandteil der öffentlichen Jugendhilfe. Dem Jugendhilfeausschuss gehören Mitglieder der Vertretungskörperschaft (Kreistag, Stadtrat, Gemeinderat, Bezirksversammlung) oder in der Jugendhilfe erfahrene Bürger an, die von den anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe und der Jugendverbände vorgeschlagen werden und von den von den Mitglieder der Vertretungskörperschaft gewählt werden.



    Der Jugendhilfeausschuss hat ein Beschlussrecht in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Durch diese Beteiligung von Fachkräften der Jugendhilfe sowie engagierten Bürgern, die für die kommunale Jugendhilfe weichenstellend ist, soll die Bedeutung der Arbeit der freien Träger und des ehrenamtlichen Engagements für die Belange von Kindern, Jugendlichen und deren Familien unterstrichen werden, da die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ohne die personelle und materielle Beteiligung der freien Jugendhilfe nicht in dem jetzt zur Verfügung stehenden Ausmaß möglich wären.



    Gesetzliche Grundlagen:


    § 70 KJHG\ (SGB VIII) - Organisation des Jugendamtesund Landesjugendamtes


    § 71 KJHG\ (SGB VIII) - Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss