Jugendhilfe

  • Die Jugendhilfe umfasst umfasst alle Aufgaben und Leistungen öffentlicher und freier Träger für junge Menschen und deren Familien.

    Sie wendet sich an Kinder (bis 14 Jahre), Jugendliche (14-18 Jahre), Heranwachsende (18-21 Jahre), junge Volljährige (unter 27 Jahre) und deren Personensorgeberechtigten.



    Die Jugendhilfe umfasst folgende Leistungen:



    - Alle Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Jugendgruppen, Freizeiteinrichtungen)


    - Angeboten zur Familienförderung (z.B. bei Trennung)


    - Kindertagesbetreuung (Tagesstätten, Schulhorte, Tagespflege usw.)


    - Hilfen zur Erziehung (Erziehungsberatung, ambulante Hilfen in der Familie, Vollzeitpflege, Heimerziehung usw.)


    - Hilfen für körperlich und psychische Behinderte Kinder und Jugendliche


    - Hilfen für junge Volljährige



    Die praktische Durchführung dieser Leistungen der Jugendhilfe werden häufig von freien Trägern erbracht. Die öffentliche Jugendhilfe ist für planende und lenkende Aufgaben zuständig, gewährleistet durch die Finanzierung der freien Träger die Sicherstellung ihrer Angebote und Dienste und hat die Fachaufsicht.


    Zu den bedeutendsten Trägern der Freien Wohlfahrtsverbände gehören


    - Diakonisches Werk (DW) der evangelischen Kirche


    - Deutscher Cariats-Verband der katholischen Kirche


    - Sozialdienst katholischer Männer und Frauen (SKFM, SKM, SKF)


    - Deutsche Rotes Kreuz (DRK)


    - Arbeiterwohlfahrt (AWO)


    - Der Päritätische Wohlfahrtsverband (DPWV)


    - Arbeiter-Samariter-Bund (ABS)


    - SOS-Kinderdörfer



    Auf einige dieser Leistungen der Jugendhilfe besteht ein Rechtsanspruch (z.B. Hilfen zur Erziehung, Kindertagesbetreuung). Dieser Rechtsanspruch richtet sich immer gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel die örtlichen Jugendämter) und nicht gegen den die Leistung erbringenden freien Träger. Andere Leistungen (z.B. Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche) sind zwar gesetzliche Pflichtaufgaben, aber nicht individuell einklagbar.



    Darüber hinaus hat die Jugendhilfe weitergehende andere Aufgaben, u.a.:


    - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35 KJHG)


    - Mitwirkung beim Familiengericht und Vormundschaftsgericht


    - Jugendgerichtshilfe


    - Inobhutnahme von Kindern (§42 KJHG)


    - Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen


    - Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien


    - u.v.m.



    Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt fast ausschließlich der öffentlichen Jugendhilfe.




    Gesetzliche Grundlage:


    Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)


    Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK)