Sie wird immer dann tätig, wenn ein Jugendlicher (14 -17 Jahre ) oder ein Heranwachsender (18 - 20 Jahre) eine Straftat begangen hat. Die Jugendgerichtshilfe bringt den fürsorgerischen, erzieherischen und sozialen Gedanken des Jugendstrafrechtes zur Geltung. Sie unterstützt das Gericht, indem sie es über Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen informiert und ihm zu ergreifende Maßnahmen vorschlägt (§ 38 JGG). Dabei ist sie weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen des Staatsanwaltes.
Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende und deren Familie während des gesamten Strafverfahrens, also vor während und nach der Gerichtsverhandlung. Sie nimmt an der Verhandlung teil und macht Vorschläge für ein mögliches Urteil und die Nachbetreuung (z.B. Vermittlung und Überwachung von Arbeitsstunden, Besuch einer Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs).
Auch das sogenannte Diversionsverfahren - ein Strafverfahren, was einen reinen erzieherischen Charakter hat und nicht vor dem Jugendgericht verhandelt wird - wird von der Jugendgerichtshilfe durchgeführt. Hier können dann erzieherische Maßnahmen seitens der Jugendgerichtshilfe verhängt werden, z.B. bei einem Ladendiebstahl die Teilnahme an einem Präventionskurs Ladendiebstahl.
Die Jugendgerichtshilfe wird in der Regel von Sozialarbeitern/ Soziapädagogen ausgeführt. Sie ist Aufgabe der Jugendhilfe und kann beim örtlichen Jugendamt oder bei einem freien Träger der Jugendhilfe angesiedelt sein.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 52 KJHG - Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
§ 38 JGG - Jugendgerichtshilfe