Jugendamt

  • Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung.

    Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt muss ein Jugendamt einrichten. Es besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung. Damit ist das Jugendamt als einzige Behörde zweigliedrig strukturiert. Durch diese Zweigliedrigkeit soll die gleichberechtigte Zusammenarbeit von öffentlicher und freier Jugendhilfe sichergestellt werden.


    Die Arbeit der Jugendämter ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geregelt.



    Das örtliche Jugendamt ist als öffentlicher Jugendhilfeträger für die Vergabe von Leistungen im Sinne des KJHGacro_blue.gif und für die Koordinierung weiterer Aufgaben zuständig. Es berät und begleitet Familien u.a. bei der Kindererziehung, bei Fragen zu Sorge- und Umgangsrecht sowie Unterhalt und bei Adoptionen und Pflegschaften und ist Wächter über das Wohl von Kindern/ Jugendlichen. Es unterstützt die freien Träger der Jugendhilfe. Es unterstützt das Vormundschafts- und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person eines Kindes/ Jugendlichen betreffen und wirkt als Beteiligter in allen Verfahren gem. §§ 49, 49a FGG vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mit. Durch die Jugendgerichtshilfe, die eine beratende Funktion sowohl für den betroffenen Jugendlichen/ dessen Sorgeberechtigten als auch für das Gericht hat, ist es zudem an Jugendstrafverfahren beteiligt.




    Alle Bürger der BRD können sich, wenn sie Fragen zur Erziehung und/oder Entwicklung eines Kindes haben an das JA wenden. Dort bekommt man Beratung und Unterstützung in Not- und Konfliktsituationen.


    Das JA ist den Kommunen angeschlossen und setzt sich zusammen aus dem Jugendhilfeausschuss, einem politischen Gremium, und der Verwaltung die ausführendes Organ ist.


    Das JA kümmert sich um die Erziehung eines Kindes wenn z.B. LEacro_blue.gif ihr Sorgerecht missbräuchlich nutzen, in Haft sind oder verstorben sind. Ebenso wird bei Gefahr für das Kindeswohl (z.B. Misshandlung, Verwahrlosung etc.) das JA tätig.


    Das JA hat einen Schutzauftrag der sich aus dem gesetzlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ergib (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB-VIII).


    Das JA ist besetzt mit Sozialpädagog/innen und bietet Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII, an oder vermittelt an andere Hilfsorganisationen wie z.B. der Caritas, dem SKFM etc.



    Das JA ist für folgende Hilfen zuständig:



    Förderung der Familienerziehung, z.B. durch Beratung in Erziehungsfragen, Eltern- und Familienbildung, Familienfreizeiten und -erholungsmaßnahmen (§ 16 SGB VIII),



    Beratung bei Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),



    Beratung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),



    Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII),



    Tagespflege (§ 23 SGB VIII),



    Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),



    Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII),



    Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),



    Erziehung in der Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII),



    Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII),



    Heimerziehung (§ 34 SGB VIII),



    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII),



    Inobhutnahme von Kindern (§ 42 SGB VIII),



    Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)



    erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII).


    Übernahme von Pfleg- und Vormundschaften (Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft)


    Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgerechts-erklärungen (§ 59, 60 SGB VIII)


    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)