Die Adoption eines Volljährigen richtet sich nach den §§ 1767 und 1770 BGB. Es gibt verschiedene Varianten dieser Adoption:
- Volladoption eines Volljährigen nach §§ 1767,1772 BGB
- Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder Verschwägerte §§ 1767, 1772, 1756 Abs. 1 BGB
- Volladoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten §§ 1767, 1772, 1756 Abs. 2 BGB
- Volladoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten §§ 1767. 1772, 1754 BGB
Nachdem das Gericht die Adoption beschlossen hat, schickt es eine Mitteilung an das Geburtsstandesamt. Das Standesamt schreibt einen sogenannten Randvermerk zum Geburtseintrag des Adoptierten mit der Folge, dass nun in der Geburtsurkunde die Adoptiveltern stehen. In der Abstammungsurkunde bleiben es immer die leiblichen Eltern. Die Abstammungsurkunde muss man zum Beispiel vorlegen, wenn man heiraten möchte, damit das Standesamt feststellen kann, ob die Heiratswilligen nicht miteinander verwandt sind (leibliche Verwandtschaft).
Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten Familie bleiben bestehen. Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften.