Adoption nach Erwachsenenrecht

  • Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich, dazu wendet man sich an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) aufklärt. Nachdem der Vertrag geschlossen wurde, stellt der Notar beim örtlich zuständigen Amtsgericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Kommt das Amtsgericht zu dem Schluss, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kann es den beantragten Beschluss fassen. Wenn die volljährige Person bereits verheiratet ist, ist der Ehepartner auch beteiligt am notariellen Vertrag und muss einwilligen nach § 1749 Abs. 2 BGB.

    Die Adoption eines Volljährigen richtet sich nach den §§ 1767 und 1770 BGB. Es gibt verschiedene Varianten dieser Adoption:


    • Volladoption eines Volljährigen nach §§ 1767,1772 BGB
    • Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder Verschwägerte §§ 1767, 1772, 1756 Abs. 1 BGB
    • Volladoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten §§ 1767, 1772, 1756 Abs. 2 BGB
    • Volladoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten §§ 1767. 1772, 1754 BGB


    Nachdem das Gericht die Adoption beschlossen hat, schickt es eine Mitteilung an das Geburtsstandesamt. Das Standesamt schreibt einen sogenannten Randvermerk zum Geburtseintrag des Adoptierten mit der Folge, dass nun in der Geburtsurkunde die Adoptiveltern stehen. In der Abstammungsurkunde bleiben es immer die leiblichen Eltern. Die Abstammungsurkunde muss man zum Beispiel vorlegen, wenn man heiraten möchte, damit das Standesamt feststellen kann, ob die Heiratswilligen nicht miteinander verwandt sind (leibliche Verwandtschaft).


    Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten Familie bleiben bestehen. Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften.