Inobhutnahme

  • Eine Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung eines Kindes bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung.

    Nach § 42 SGB VIII ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht oder das Kind die Inobhutnahme verlangt. Durch die Inobhutnahme erhält das Jugendamt automatisch die erforderlichen Elternrechte wie z.B. das Aufenthaltsbest.-recht, aber auch die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen.



    Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme. Sie ist immer nur eine kurz- bis mittelfristige Intervention.



    Die Sorgeberechtigten sind von einer Inobhutnahme unverzüglich zu informieren. Widersprechen sie der Maßnahme, ist das Kind/ der Jugendliche entweder dem Personensorgeberechtigten zu übergeben oder der gesamte Vorgang dem Familiengericht zur Entscheidung vorzulegen. Dabei können konkrete Anträge im Rahmen der §§ 1666 a, 1666 BGBacro_blue.gif gestellt werden, wenn dies erforderlich erscheint.



    Gesetzliche Grundlagen


    § 42 SGB VIII (KJHG) - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


    § 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


    § 1666 a BGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen