Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, vor der Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung ein Hilfeplanverfahren durchzuführen und es während der Verlaufs der Hilfe regelmäßig fortzuschreiben. Andere Formen von Hilfegesprächen, z.B. Helfergespräche mit einzelnen Beteiligten, können das Hilfeplanverfahren nicht ersetzen.
Beteiligte am Hilfeplanverfahren sind
- die Eltern sowie das Kind/ der Jugendliche (in altersangemessener Form),
- mindestens ein Vertreter des zuständigen Jugendamtes sowie - falls vorhanden - der Pfleger/ Vormund,
- an der (geplanten) Hilfe weitere Beteiligte, z.B. Pflegeeltern, Vertreter von an der Hilfe beteiligten Einrichtungen,
- evtl. weitere mit dem Kind vertraute Personen, sofern ihre Beteiligung sinnvoll erscheint (z.B. Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Ausbilder).
Alle Beteiligten haben das Recht, sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen (§ 13 Abs. 4 SGB X).
Das Jugendamt muss alle Beteiligten über die Rahmenbedingungen und die Folgen der Hilfemaßnahme informieren. Folgende Informationen sind regelmäßig als erforderlich anzusehen:
- Beteiligte am Hilfeplanverfahren
- rechtlicher und zeitlicher Rahmen der Hilfe
- Information über die Ausgangssituation, die die angestrebte Hilfe erforderlich macht (bei erster Hilfeplanerstellung) bzw. Beschreibung der aktuellen, bereits durch die Hilfe veränderten, Situation (bei Fortschreibung)
- Konkreter (weiterer) Hilfebedarf und konkretes Hilfeangebot
- Ziele der Hilfe
- mögliche Schritte/ weiterführende Hilfen zum Erreichen der Ziele
Zusätzlich können weitere Absprachen, z.B. über mögliche Bedingungen für eine frühzeitige Beendigung der Maßnahme oder Auflagen für einzelne Hilfeplanbeteiligte, getroffen werden.
Die zu Beginn der Hilfe zur Erziehung erstellte Hilfegeplanung ist regelmäßig - spätestens aber zum Ende der vorgesehenen Dauer - durch weitere Hilfeplangespräche zu überprüfen. Dabei ist festzustellen, ob die gewählte Hilfeart geeignet und die angestrebten Hilfeziele angemessen waren und sind, ob die Hilfemaßnahme beendet oder fortgeführt wird und - im Falle der Fortführung der Hilfemaßnahme - ob eine Veränderung der Rahmenbedingungen und Ziele erforderlich ist.
Das Hilfeplanverfahren unterliegt dem Datenschutz. Der Informationsaustausch zwischen Jugendamt und Pflegeeltern (bzw. durchführende Einrichtung) soll auf die für die Hilfeplanung erforderlichen Punkte begrenzt bleiben. Hilfen nach § 65 KJHG finden darüber hinaus in einem besonderen Vertrauensverhältnis statt, so dass Informationen nur mit Zustimmung der Betroffenen oder bei einer besonderen Gefährdung des Kindeswohls weitergegeben werden dürfen.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 36 KJHG. - Mitwirkung, Hilfeplan
§ 65 KJHG. - Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
§ 13 SGB - Bevollmächtigte und Beistände