Hilfe zur Erziehung

  • Gem. § 27 KJHG haben alle Personensorgeberechtigten Anpruch auf Erziehung zur Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes/ Jugendliche entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Erziehung geeignet und notwendig ist.

    Hilfen zur Erziehung sind u.a.:


    - Erziehungsberatung


    - soziale Gruppenarbeit


    - Erziehungsbeistandschaft


    - Sonderpäd. Fam.-pflege


    - Erziehung in einer Tagesgruppe


    - Vollzeitpflege


    - Heimerziehung


    - sonsitige betreute Wohnformen


    - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung



    Die Vollzeitpflege als eine Maßnahme der Hilfen zur Erziehung ist ein Angebot an Eltern, ihrem Kind eine entsprechende Erziehung ausserhalb der eigenen Familie zu ermöglichen, wenn sie selber dazu nicht in der Lage sind. Diese Hilfe kann zeitlich befristet (in einer Krisensituation in der Herkunftsfamilie) oder auf Dauer angelegt sein (§ 33 KJHG).



    Gem. § 37 KJHGacro_blue.gif sollen alle an der Hilfe beteiligten Personen zum Wohl des Kindes/ des Jugendlichen zusammenarbeiten. Dadurch soll innerhalb eines für das Kind( den Jugendlichen vertretbaren Zeitraums (dieser unbestimte Zeitbegriff ist je nach Alter des Kindes zu definieren und sollte auch in die Hilfeplanung aufgenommen werden) die Erziehungssituation innerhalb der Herkunftsfamilie soweit verbessert werden, dass sie die Erziehung zukünftig selber sicherstellen können.


    Gelingt dies nicht, ist eine dem Kindeswohl förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu erarbeiten, um dem Kind/ dem Jugendlichen das Aufwachsen innerhalb eines verlässlichen Bezugsrahmens zu ermöglichen.




    Gesetzliche Grundlagen:

    § 27 KJHG -


    Hilfen zur Erziehung

    § 33 KJHG - Vollzeitpflege

    § 37 KJHG - Zusammenarbeit bei Hilfen ausserhalb der eigenen Familie