Fremdunterbringung

  • Fremdunterbringung bedeutet die Unterbringung eines Kindes ausserhalb der eigenen Familie.

    Auch die Inobhutnahme eines Kindes/ Jugendlichen von Kindernotdiensten über eine Nacht hinaus gilt als Fremdunterbringung.



    Es gibt verschiedene Formen der Fremdununterbringung, im allgemeinen sind dies Pflegefamiliien, Heimeinrichtungen oder betreute Wohnformen. Welche konkrete Form der Fremdunterbringung gewählt wird, richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf eines Kindes, seinem Alter sowie der gesamtfamiliären Situation und der sich daraus ergebenden Notwendigkeiten.



    Voraussetzung für eine Fremdunterbringung ist entweder die Feststellung des erzieherischen Bedarfs im Rahmen einer Hilfeplanung für Hilfen zur Erziehung und die Einwilligung der Eltern zu der geplanten Maßnahme oder eine Entscheidung des Familiengerichtes, sofern der Bedarf festgestellt wurde, die Eltern die Zustimmung aber verweigern. Eine Fremdunterbringung gegen den erklärten Willen der Eltern darf das Gericht nur bei massiver Kindeswohlgefährdung (z.B. durch starke Vernachlässigung, Mißhandlung oder Mißbrauch) anordnen. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Fremdunterbringung tatsächlich einziges probates Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ist oder ob ihr auch mit anderen Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden kann, die der Fremdunterbringung vorzuschalten sind.


    Die Fremdunterbringung stellt damit das letzte wirksame Instrument des Staates dar, das Recht des Kindes auf körperliche und seelische Unversehrtheit dar.



    Gesetzliche Grundlagen:


    §§ 33, 34, 35 KJHG