Familiengericht

  • Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es ist für die Entscheidung von Familiensachen zuständig.

    Es entscheidet immer ein Einzelrichter.


    Verhandlungen am Familiengericht sind nicht öffentlich (Ausnahme: Unterhaltsstreitigkeiten und Verfahren über den Zugewinnausgleich), lediglich zur Verkündung eines Urteils muss die Öffentlichkeit zugelassen werden.



    Rechtsmittelgericht ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts (Senat für Familiensachen oder Familiensenat).



    Gesetzliche Grundlagen:


    § 23b GVG