Gesetzliche Grundlage
Die Erziehungstelleneltern stellen eine Form der familiale Fremdunterbringung auf der Grundlage des § 33 Satz 2 SGB VIII (KJHG) dar.
Aufnahme
Grundvoraussetzung für eine Aufnahme in einer Erziehungsfamilie ist, dass das Kind oder der/die Jugendliche als familienfähig einzustufen sind. Eine Aufnahme kann dann nach einer ausführlichen Anbahnungsphase erfolgen. Grundlage der Hilfeform ist eine Vereinbarung im Rahmen eines Hilfeplangespräches mit dem jungen Menschen, den Personensorgeberechtigten sowie dem Kostenträger (Hilfeplan).
Form der Betreuung
Die Betreuung wird in den Erziehungsfamilien durchgeführt.
Ziel der Maßnahme
* Planung und Durchführung einer dem individuellen Bedarf angepasste Jugendhilfemaßnahme
* Integration des Kindes / des Jugendlichen in das bestehende Familiensystem
*
Aufbau einer tragfähigen und belastbaren Beziehung zwischen den Erziehungsstelleneltern und dem Kind
* Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung
* Aufbau und Festigung von Veränderungs- und Therapiemotivation
* Abwendung und Überwindung von akuten Krisensituationen
* Aufbau und Stärkung von sozialen Kompetenzen
* Verbesserung der Lernfähigkeit
* Förderung der schulischen / bzw. beruflichen Leistungen
* Entwicklung einer angemessenen Tages- und Wochenstruktur
Erziehungsstelleneltern
Die "Erziehungsstelleneltern" verfügen über einschlägige Berufserfahrung in der Jugendhilfe und mindestens ein "Elternteil" verfügt über eine staatlich anerkannte pädagogische Fachausbildung.