Die Erziehungsperson muss in der Lage sein das Kind, in dieser belastenden Lebenssituation, im Spannungsfeld zwischen Bindung und Trennung stützend zu begleiten. In der Regel erfordert diese Pflegeform engen Kontakt zur Herkunftsfamilie, ggf. in Begleitung des Kindes bei der Wiedereingliederung in seine Familie oder die Unterstützung bei einem Wechsel in eine dauerhafte Unterbringungsform. Ein ausreichender Zeitrahmen für die Grundversorgung und Betreuung des Kindes/Jugendlichen ist zu gewährleisten.
Soweit es nicht dem Kindeswohl widerspricht, gewährleistet die Erziehungsperson den Kontakt zur Herkunftsfamilie und unterstützt den Erhalt des sozialen Umfeldes. Übernachtungen bei der Herkunftsfamilie sind nach Absprache mit dem Jugendamt möglich.
Quelle: http://www.agsp.de/html/d44.html