Elternzeit für Pflegeeltern

  • Seit dem 01.01.2004 haben Pflegeeltern, die ein dauerhaft ein Pflegekind aufgenommen haben, wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit.

    Die Elternzeit kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes für insgesamt 36 Monate gewährt werden. Wird sie nicht bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht, verfällt der Anspruch.



    Gesetzliche Grundlage:


    BErzGG § 15 - Anspruch auf Elternzeit



    Hinweis:


    Ein Anspruch auf Erziehungsgeld besteht für Pflegeeltern nicht.