Die Elternzeit kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes für insgesamt 36 Monate gewährt werden. Wird sie nicht bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht, verfällt der Anspruch.
Gesetzliche Grundlage:
BErzGG § 15 - Anspruch auf Elternzeit
Hinweis:
Ein Anspruch auf Erziehungsgeld besteht für Pflegeeltern nicht.