Einmalige Beihilfen

  • Immer wieder fallen bei Pflegekindern Kosten an, die nicht in der laufenden Unterhaltsleistung in Form des Pflegegeldes enthalten sind, weil sie nicht über den gesamten Zeitraum der Unterbringung sondern sporadisch oder einmalig anfallen.

    Dies können z.B. Kosten zu Klassenfahrten oder für Nachhilfeunterricht, für Erstausstattung, persönlichen Anlässe wie Taufe, Kommunion oder Konfirmation, Weihnachten oder Geburtstag, Einschulung u.v.m. sein.



    Für die Übernahme dieser Kosten können Pflegeeltern einmalige Beihilfen beantragten. Die Jugendämter entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe die beantragten Beihilfen bewilligt werden.


    Eine landes- oder gar bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht.