Es kann
- eine Rückführung in die Herkunftsfamilie erfolgen,
- das Kind adoptiert werden,
- Volljährigkeit des Pflegekindes eintreten (hier gibt es Möglichkeiten der Hilfe für volljährige Pflegekindes) oder
- ein Abbruch des Pflegeverh. erfolgen.
Nach der Beendigung eines Pflegeverhältnisses steht den Pflegepersonen ein Umgangsrecht zu, wenn dies dem Kindeswohl dient (-> Umgangsrecht von Pflegepersonen).