§ 1686 BGB ersatzweise ein Auskunftsrecht zu, um Informationen über ihr Kind zu erhalten, sofern sie ein berechtigtes Interesse haben und das Auskunftsrecht keine Kindeswohlgefährdung (z.B. den Versuch, einen geheimen Aufenthalt des Kindes zu erfahren) bedeutet.
Im Rahmen des Auskunftsrechtes stehen den Eltern regelmäßige Informationen über die allgemeine Entwicklung des Kindes zu. Sie sind jedoch nicht berechtigt, in kurzen Abständen über alle kleinen Entwicklungsschritte des Kindes informiert zu werden.
Rechtliche Grundlage:
§ 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes