Aufsichtspflicht

  • Mit der Aufnahme eines Pflegekindes übernehmen die Pflegeeltern die Aufsichtspflicht über das Kind.

    Das bedeutet, dass Pflegeeltern


    - das Kind vor Schäden durch sich selbst oder durch Dritte bewahren müssen und


    - Schäden verhindern müssen, die das Kind Dritten zufügt.



    Es gelten dieselben Bestimmungen wie für leibliche Kinder:


    Kinder unter 7 Jahren haften grundsätzlich nicht. Die Eltern haften in diesem Fall, wenn sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In solchen Konstellationen wird also die Privathaftpflichtversicherung das prüfen. Kommt sie zu dem Schluss, das die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, wird der geschädigte Anspruchsteller keine Leistung erhalten. Für Kinder vom 7. - 18. Lebensjahr gilt: Volle Haftung, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt. Für den Straßenverkehr gilt eine Sonderregel.



    Was im einzelnen zu tun ist, um der Aufsichtspflicht zu genügen, ist je nach Alter des Kindes, nach dessen Entwicklungsstand und auch nach Gefährlichkeit der Situation sehr unterschiedlich.


    Pflegeeltern müssen einen Überblick über das Verhalten des Kindes in der jeweiligen Situation haben und das Kind über mögliche Gefahren und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen aufklären.


    Jüngere Kinder setzen höhere Anforderungen an die Aufsicht, da ihnen viele Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist.


    Mit zunehmendem Alter der Kinder sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern und wächst die Selbständigkeit der Kinder.



    Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht haften die Pflegeeltern für alle Schäden (Personen- und Sachschäden), die durch das Kind entstanden sind.



    Verfügen die Pflegeeltern über eine Familienhaftpflichtversicherung, empfielt es sich nachzufragen, ob das Pflegekind mit aufgenommen werden kann. Dies ist in der Regel möglich.


    Wurde bisher keine Familienhaftpflichtversicherung abgeschlossen, sollte dies erwägt werden.



    Gesetzliche Grundlagen:


    § 1631 BGB - Inhalt und Grenzen der Personensorge


    § 832 BGB - Haftung des Aufsichtspflichtigen


    § 828 BGB - Minderjährige