Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Bestandteil der elterlichen Sorge.

    Es beinhaltet das Recht, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, d.h. der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte legt fest, wo das Kind leben und sich aufhalten soll.



    Sind die leiblichen Eltern eines Pflegekindes noch Inhaber der kompletten elterlichen Sorge, üben sie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus.



    Damit verfügen sie auch über das Recht, eine kurzfristige Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie zu fordern. In diesem Fall ist dann zu prüfen, ob dies dem Kindeswohl entspricht.


    Bestehen daran Zweifel, kann das Jugendamt kurzfristig beim Familiengericht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragen. In Notfällen kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen.


    Für den Bereich der Bestimmung des Aufenthaltes wird dann ein Pfleger eingesetzt.


    Gleiches gilt, wenn leibliche Eltern einer erforderlichen Unterbringung ihres Kindes in einer Pflegefamilie nicht zustimmen.


    Der vom Gericht eingesetzte Pfleger bestimmt dann den Aufenthalt des Kindes.



    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst darüber hinaus auch den Aufenthalt in anderen Situationen, z.B. Urlaub. Möchten Pflegeeltern mit ihrem Pflegekind in Urlaub fahren, benötigen sie hierzu die Genehmigung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten. Diese Genehmigung kann von Fall zu Fall erteilt werden, es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Herkunftseltern bzw. der Pfleger/ Vormund eine generelle Genehmigung zur Mitnahme des Kindes bei Familienurlauben erteilen.