Zuständigkeit, örtliche

  • Fachlich und finanziell zuständig für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie, die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses, die Hilfeplanung und die Zahlung des Pflegegeldes ist das Jugendamt am Wohnort der leiblichen Eltern.

    Wechseln die Eltern ihren Wohnort in einen anderen Jugendamtsbezirk begründet dies auch einen Zuständigkeitwechsel. Dies kann, besonders bei häufigen Umzügen der Herkunftsfamilie, zu einer Belastung des Pflegeverhältnisses führen, wenn durch ständige Mitarbeiterwechsel keine verlässliche Kontinuität erreicht werden kann.



    Lebt ein Kind/Jugendlicher zwei Jahre einer Vollzeitpflegefamilie und ist ein dauerhafter Verbleib dort zu erwarten, wechselt zu diesem Zeitpunkt gem. § 86 Absatz 6 KJHGacro_blue.gif die Zuständigkeit zu dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Pflegefamilie lebt, sofern der Wohnort der Pflegefamilie in Deutschland und damit innerhalb des Geltungsbereiches des KJHGacro_blue.gif liegt.



    Das dann verantwortliche Jugendamt schreibt den Hilfeplan fort, berät die Pflegefamilie, führt die Jugendhilfeakte und zahlt das Pflegegeld sowie alle weiteren Beihilfen aus. Das abgebende Jugendamt ist jedoch intern zur Kostenerstattung verpflichtet.



    Verfügen Jugendämter über einen speziellen Pflegekinderdienst und erfolgte die Vermittlung - wie es in den überwiegenden Fällen geschieht - innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches, verfahren viele Jugendämter in Anlehnung an § 86 KJHGacro_blue.gif so, dass innerhalb der ersten zwei Jahre der Unterbringung der Allgemeine Sozialdienst ( ASDacro_blue.gif ) des Jugendamtes, der für die Betreuung der Herkunftseltern zuständig ist, bezüglich der Hilfeplanung fallverantwortlich ist und die Verantwortung für die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses bei einer zu erwartenden Dauerpflege anschliessend federführend an den Pflegekinderdienst geht.



    Rechtliche Grundlage:


    § 86 KJHG - Örtliche Zuständigkeit