Vormundschaft

  • Wer die Vormundschaft übertragen bekommt übernimmt die allgemeine Fürsorge für die Person und das Vermögen Minderjähriger.

    Sie ist in den Paragrafen 1773 bis 1895 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich geregelt.


    Der Umfang entspricht dem der elterlichen Sorge.



    Die Vormundschaft wird von einem Vormundschaftsgericht in folgenden Fällen von Amts wegen angeordnet:



    - wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht


    - wenn die Eltern weder in den die Person noch in das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind


    - wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind)



    Als Vormund wird die Person berufen, die von den Eltern des Mündels als Vormund benannt wurde (z.B. in einer letztwilligen Verfügung). Ist der Vormund nicht durch die Eltern bestimmt, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.



    Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.



    Eine Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Mündels (§ 1882 BGB).



    Ist eine geeignete Person als Vormund nicht vorhanden, kann ein rechtsfähiger Verein, der vom Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, § 1791a BGB) oder das Jugendamt selbst (Amtsvormundschaft, § 1791b BGB) als Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels als Vormund weder benannt noch ausgeschlossen werden.