Vormund

  • Wenn Eltern durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch unverschuldetes Versagen oder durch Vernachlässigung des Kindes das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihres Kindes oder sein Vermögen gefärden oder einer solchen Gefährung durch Dritte nicht abhelfen, kann das Familiengericht in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern eine Abwendung der Gefährdung mit anderen Mitteln nicht zu erreichen ist.

    Es muss dabei abwägen, welche Elternrechte zu entziehen und auf eine andere Person zu übertragen sind und welche bei den Eltern verbleiben können.



    Wird die elterliche Sorge vollständig entzogen, wird ein Vormund eingesetzt. Ein Vormund wird auch regelmäßig eingesetzt bei minderjährigen Kindern , deren Eltern verstorben sind und bei Findelkindern.



    Dem Vormund obliegen alle Entscheidungen für die Person des Kindes und für sein Vermögen. Über die Wahrnehmung seiner Aufgaben muss er jährlich gegenüber dem Familiengericht Rechenschaft abzulegen.



    Zuständig für die Anordnung einer Vormundschaft ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind zum dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung erforlderlich wird, seinen Wohnsitz hat.



    Das BGBacro_blue.gif sieht als Vormund grundsätzlich eine natürliche Person vor (Einzelvormund). Die Einsetzung eines Einzelvormundes erfolgt durch den Rechtspfleger des Familiengerichtes. Das Jugendamt hat den Vormund in allen seinen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.


    Findet sich für das Kind (zunächst) keine geeignete vertrauensvolle Person, kann das Gericht einen Verein oder das Jugendamt als Vormund benennen. (Vereinsvormundschaft, Amtsvormundschaft), die dann einen namentlich benannten Mitarbeiter mit dieser Aufgabe betrauen. Bei einer Vereins-/, Amtsvormundschaft ist das Jugendamt gehalten, jährlich zu prüfen, ob eine Umwandlung in eine Einzelvormundschaft in Betracht kommt und hat dem Familiengericht entsprechende Personen vorzuschlagen.



    Viele Pflegekinder haben einen Vormund. Häufig ist dies ein Amts-/ Vereinsvormund. Soll das Kind dauerhaft in der Pflegefamilie verbleiben und ist es dort gut integriert, können die Pflegeeltern die Aufgabe des Einzelvormundes übernehmen. Dies kann entweder das Jugendamt dem Gericht im Zuge der jährlichen Überprüfung vorschlagen oder die Pflegeeltern beantragten die Übertragung der Vormundschaft selber bei Gericht. In diesem Fall wird das Jugendamt durch das Gericht zu einer Stellungnahme aufgefordert.



    Pflegeeltern, die die Vormundschaft für ihr Pflegekind übernehmen, bleiben weiterhin Pflegeeltern im Sinne der "Hilfe zur Erziehung" nach § 33 KJHGacro_blue.gif mit allen damit Verbundenen Rechten, Ansprüchen und Pflichten.



    Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Sie tritt aufgrund Gesetzes und damit ohne gerichtliche Anordnung mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter ein. In diesen Fällen wird das Jugendamt Amtsvormund. Seine Aufgabe liegt im wesentlichen in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht lediglich die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund), nicht aber die Vertretung des Kindes zu. Bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.



    Gesetzliche Grundlagen:


    § 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


    § 53 KJHG - Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern


    § 56 KJHG - Führung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft