Vollzeitpflege

  • Die Vollzeitpflege (§ 33 KJHG) ist eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung (§ 27 KJHG).

    Sie ist ein Angebot an Eltern, ihrem Kind eine entsprechende Erziehung ausserhalb der eigenen Familie zu ermöglichen, wenn sie selber dazu nicht in der Lage sind. Diese Hilfe kann zeitlich befristet (in einer Krisensituation in der Herkunftsfamilie) oder auf Dauer angelegt sein.



    Es gibt verschiedene Formen der Dauerpflege, die sich in Zielsetzung und Dauer unterscheiden:


    - Bereitschaftspflege


    - Kurzzeitpflege


    - Dauerpflege


    - Sonderpäd. Fam.-pflege


    - Wochenpflege


    - Verwandtenpflege



    Gem. § 37 KJHGacro_blue.gif sollen alle an der Hilfe beteiligten Personen zum Wohl des Kindes/ des Jugendlichen zusammenarbeiten. Dadurch soll innerhalb eines für das Kind/den Jugendlichen vertretbaren Zeitraums (dieser unbestimmte Zeitbegriff ist je nach Alter des Kindes zu definieren und sollte auch in die Hilfeplanung aufgenommen werden) die Erziehungssituation innerhalb der Herkunftsfamilie soweit verbessert werden, dass sie die Erziehung zukünftig selber sicherstellen können.


    Gelingt dies nicht, ist eine dem Kindeswohl förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu erarbeiten, um dem Kind/ dem Jugendlichen das Aufwachsen innerhalb eines verlässlichen Bezugsrahmens zu ermöglichen.



    Gesetzliche Grundlagen:


    § 33 KJHG - Vollzeitpflege


    § 37 KJHG - Zusammenarbeit bei Hilfen ausserhalb der eigenen Familie


    § 27 KJHG - Hilfen zur Erziehung