Volljährige Pflegekinder

  • Mit Eintritt der Volljährigkeit ist die Hilfe zur Erziehung gem.

    § 27 KJHGacro_blue.gif beendet. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat der Personensorgeberechtigte. Mit Eintritt der Volljährigkeit fällt aber die elterliche Verantwortung weg, so dass keine Grundlage für die weitere Gewährung von Hilfe zur Erziehung mehr besteht.



    Pflegekinder sind aber, auch aufgrund ihrer Vorgeschichte, die sich häufig entwicklungsverzögernd auswirkt, nicht automatisch mit Beginn der Volljährigkeit zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage sondern benötigen in vielen Fällen auch über diesen Zeitpubnkt hinaus weiterführende Hilfen. In diesem Fall kann Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 KJHGacro_blue.gif gewährt werden. Es handelt sich dabei um eine Jugendhilfe für junge Erwachsene, die auf dem Weg zur Verselbständigung sind. Sie kann vom 18. bis 21 Lebensjahr (in begründeteten Einzelfällen bis zum 27. Lebensjahr) gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass sie für die weitere Persönlichkeitsentwicklung und für die Befähigung zu einer eigenverantwortlicheren Lebensführung aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen notwendig ist und wenn Fortschritte im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung erzielt werden können. Die Gewährung der Hilfe ist aber nicht erforderlicherweise mit dem Ziel verbunden, dass bis zum Abschluss der Hilfe zum 21. Lebensjahr der Prozess der Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen oder die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe vorhanden ist.



    Die Vollzeitpflege, als Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 KJHG, kann somit als Hilfe nach § 41 i.V.m. § 33 SGB KJHGacro_blue.gif fortgeführt werden, wenn das


    Pflegekind volljährig wird. Die Hilfe kann auch i.V.m. einer vorangegangenen Hilfe gem. § 35 a KJHGacro_blue.gif gewährt werden.



    Anspruchsberechtigter der Hilfe einschließlich der finanziellen Leistungen ist der junge Volljährige selber. Gegen seinen Willen ist eine Hilfegewährung nicht möglich.



    Knüpft die Volljährigenhilfe nahtlos oder innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der bis dahin geleisteten Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII an, ist der örtliche Träger, der bis zum Eintritt der Volljährigkeit


    zuständig war, auch für die Volljährigenhilfe nach § 41 KJHGacro_blue.gif zuständig.



    Gesetzliche Grundlage:


    § 41 KJHG - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung


    § 86a KJHG - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


    § 33 KJHG - Vollzeitpflege


    § 35a KJHG - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche