Es reicht aus, wenn die Sorgeberechtigten mit dem Aufenthalt des Kindes bei den Verwandten einverstanden sind. Solche Pflegeverhältnisse werden als private Entscheidung der Familie angesehen und staatlich nicht besonders gefördert. Es besteht aber ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Können leiblichen Eltern für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen, hat das Kind ein Anrecht auf öffentliche Leistungen (Sozialgeld).
Neben diesen privaten Pflegeverhältnissen können Kinder auch in einem vom Jugendamt unterstützten und bewilligten Vollzeitpflegeverhältnis bei Verwandten leben. Diese Art der Verwandtenpflege ist dann eine Hilfe zur Erziehung gem. § 27 KJHG. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der ausserfamiliären Vollzeitpflege, d.h. im Rahmen einer Hilfeplanung muss der Hilfebedarf festgestellt werden und die Verwandten müssen als Pflegeeltern geeignet sein. Ist dies zu bejahen, kann das Jugendamt das Kind nicht unbegründet in einer anderen - fremden - Pflegefamilie oder in einem Heim unterbringen. Es muss vielmehr die Wünsche der Eltern und die Bindungen des Kindes bei der Auswahl einer Pflegefamilie berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 44 KJHG - Pflegeerlaubnis