Verfahrenspfleger

  • Pflegeeltern werden häufig dann mit einem Verfahrenspfleger (auch "Anwalt des Kindes") "konfrontiert", wenn es um die gerichtliche Klärung einer Umgangsregelung geht, die leiblichen Eltern einen Antrag auf Herausgabe des Kindes oder die Pflegeeltern einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie gestellt haben.

    In familiengerichtlichen Auseinandersetzungen besteht eine große Gefahr, dass die Erwachsenen - häufig anwaltlich vertreten - ihre subjektiven Interessen vor Gericht vehement und sehr konträr ausfechten und Kinder/Jugendliche in diesen Verfahren zu einem bloßen Verfahrensobjekt in der Auseinandersetzung der Erwachsenen werden. Um dies zu verhindern, besteht gem. § 50 FGG die Möglichkeit, einen Verfahrenspfleger für ein minderjähriges Kind einzusetzen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist. Die Einsetzung eines Verfahrenspflegers ist in der Regel erforderlich, wenn


    "1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.


    2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des BGBacro_blue.gif ), oder


    3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson ( § 1632 Abs. 4 BGBacro_blue.gif ) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten ( § 1682 BGBacro_blue.gif ) ist. " (§ 50 FGG Abs. 2)



    Mit der gesetzlichen Regelung eines Verfahrenspflegers/einer Verfahrenspflegerin wird also die Rechtsposition des Kindes in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestärkt. Der Verfahrenspfleger im Familienrecht hat die Aufgabe, die Interessen des beteiligten Kindes/Jugendlichen zu erfassen und zu vertreten. Hierbei sind auch, aber nicht ausschliesslich oder zwangsläufig, die Wünsche des Kindes zu berücksichtigen. Zwar können die Wünsche des Kindes mit seinen Interessen vereinbar sein, es ist aber auch denkbar, dass der Kindeswunsch nicht dem Kindesinteresse entspricht. Zur Ermittlung des Kindesinteresses wird der Verfahrenspfleger unter Berücksichtigung des Kindes und der gesamten Situation in der Gespräche mit dem Kind/Jugendliche und den erwachsenen Verfahrensbeteiligten führen , um einen umfassenden Überblick über die gesamte familiäre Situation, die Stellung des Kindes, seine Bedürfnisse, Wünsche und Neigungen und die Positionen der Erwachsenen zu bekommen.


    Des weiteren ist es Aufgabe des Verfahrenspflegers, dem Kind/Jugendlichen die Bedeutung und den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens altersangemessen zu erklären und es durch das Verfahren zu begleiten.


    Der Verfahrenspfleger hat ein eigenes Antragsrecht und ist auch berechtigt in die Beschwerde zu gehen.



    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt durch den für das Verfahren zuständigen Richter. Alle Verfahrensbeteiligten aber auch andere Personen (z.B. Lehrerin, Therapeutin) können beim Gericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers anregen und auch namentlich Vorschläge unterbreiten.



    Verfahrenspfleger kann theoretisch jeder sein. Einer besonderen Ausbildung/Qualifikation bedarf es nicht.


    Um so wichtiger ist es, dass die Verfahrensbeteiligten frühzeitig darauf hinwirken, dass eine Person benannt wird, die mit der speziellen Materie der gerichtlichen Auseinandersetzung umfassend vertraut ist. Hierbei liegt der Schwerpunkt nicht auf einer besonderen Rechtskenntnis, denn die formaljuristischen Aspekte und gesetzlichen Grundlagen werden von erwachsenen Beteiligten (deren Rechtsanwälten) und dem Gericht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Vielmehr müssen Verfahrenspfleger als Interessenvertreter des Kindes/Jugendlichen in der Lage sein, gesamtfamiliäre Zusammenhänge zu erfassen und einfühlsam auf den Minderjährigen eingehen können, um überhaupt erst einmal die Interessen des Kindes, die es zu vertreten gilt, zu erkennen. Ein Verfahrenspfleger sollte daher eine qualifizierte Fachkraft, z.B. Psychologe, Sozialpädagoge, Familientherapeut, Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person mit einer Zusatzausbildung als Verfahrenspfleger sein.



    Gesetzliche Grundlagen:


    § 50 FGG



    Mögliche Einsatzbereiche eines Verfahrenspflegers:



    § 1632 BGB - Herausgabe des Kindes/ Bestimmung des Umgangs/ Verbleibensanordnung bei Familienpflege


    § 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


    § 1666a BGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/ Vorrang öffentlicher Hilfen


    § 1682 BGB - Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen


    § 1684 BGB - Umgang des Kindes mit den Eltern


    § 1685 BGB - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen