Zu beachten sind auch die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich unterscheiden können. Diese beziehen sich auf die Düsseldorfer Tabelle. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. §§ 5, 12 und 16 LPartG verweisen auf das Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Unterhaltspflicht besteht zwischen getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB), geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff. BGB) sowie zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern (§ 1615l BGB).
Kindesunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Unterhalt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Unterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen.
Die Höhe des Unterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte nach der Düsseldorfer Tabelle. Das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes sind maßgeblich. Einkommen sind immer sämtliche Nettoeinkünfte. Davon abgezogen werden u.a.. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %) und berücksichtigungsfähiger Schulden. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein sog. Selbstbehalt verbleiben.
Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld, so wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes der dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehende hältige Kindergeldanteil angerechnet.
Volljährige Kinder haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können.
Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt
Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichem Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden wird.
Unterhaltsstreitigkeiten sind Sache der Familiengerichte, diese sind Abteilungen der Amtsgerichte. Rechtsmittelgerichte sind die örtlich zuständigen Oberlandesgerichte.
Grundlage sind Leitlinien und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte des jeweiligen Gerichtsbezirks (= OLG-Bezirke) daran. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, in der Einzelheiten zum Kindesunterhaltsanspruch, zum Ehegattenunterhaltsanspruch sowie zum Elternunterhalt geregelt sind.
Weiterhin bekannt sind auch die Süddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.
Unterhaltsvorschussleistungen der Kommune
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate lang von der Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch geht nur über, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und das Kind nicht – auch nicht teilweise, wie bei wechselseitiger Betreuung – in seinem Haushalt lebt.