Umgangsrecht: Einschränkung/ Ausschluss

  • Gem. § 1684 IV BGB kann der Umgang der Eltern mit ihrem Kind durch das Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn er eine Kindeswohlgefährdung bedeutet. Eine solche Gefährdung kann sowohl psychischer, also gewalttätig übergriffiger, als auch physischer Art, z.B. in Form von Loyalitätskonflikten, Gefahr der Retraumatisierung oder Angst, sein.

    Umgangseinschränkungen können Treffen an einem neutralen Ort und/ oder die Begleitung Dritter sein.



    Wird der Umgang ausgeschlossen, haben Eltern ein Auskunftsrecht.



    Grundsätzlich ist das „mildeste Mittel“ vorzuziehen, d.h. eine Einschränkung des Umgangs ist vorrangig vor einem Ausschluss. Hierbei ist jedoch bei der Frage, ob eine Gefährdung vorliegt, die kindliche Sichtweise zu berücksichtigen. Denn Kindern fehlt grundsätzlich die Fähigkeit, zu abstrahieren und zu objektivieren. So kann z.B. der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen objektiv durch ausschließlich begleitete Umgangskontakte begegnet werden, ein Kind kannaber aus seiner Sicht dennoch unter Angstzuständen leiden, so dass ihm der Umgang schaden würde, obwohl keine unmittelbare körperliche Gefahr besteht.



    Rechtliche Grundlage:


    § 1684 BGBacro_blue.gif – Umgang des Kindes mit den Eltern