Wird ein Pflegeverhältnis beendet (-> Beendigung des Pflegeverh.) steht Personen, bei denen das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und/oder bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war ein Umgangsrecht zu, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 37 KJHG - Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
§ 1685 BGB - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen