Bei Dauerpflege haben Pflegeeltern die Entscheidungsbefugnis für Angelegenheiten des täglichen Lebens und können Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen (ausgenommen Pflegegeld als finanzielle >Jugendhilfe) für das Kind geltend machen; solange keine gerichtliche >Verbleibungsanordnung erging, kann der Inhaber der >elterlichen Sorge etwas anderes erklären.
Das Recht zur Antragstellung für Jugendhilfeleistungen ist vom Alltagssorgerecht nicht umfasst.