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Vormund
Wenn Eltern durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch unverschuldetes Versagen oder durch Vernachlässigung des Kindes das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihres Kindes oder sein Vermögen gefärden oder einer solchen Gefährung durch Dritte nicht abhelfen, kann das Familiengericht in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern eine Abwendung der Gefährdung mit anderen Mitteln nicht zu erreichen ist.