Bei der sonderpädagogischen Familienpflege handelt es sich um ein spezielle Möglichkeit der Unterbringung in einer Pflegefamilie für verhaltensauffällige und in ihrer Entwicklung stark beeinträchtigte Kinder (meist älter, d.h. bereits schulpflichtig), die langfristig Ersatzerziehung benötigen.
Sexuelle Handlungen eines Erwachsenen (ab 18 Jahren) mit einem Jugendlichen (unter 16 Jahren) sind verboten, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Geldleistung zur Teilnahme an der sexuellen Handlung gebracht wurde.
Stabilisiert sich die Situation der Herkunftsfamilie eines Pflegekindes innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums in einem Maß, dass zukünftig die Erziehungsaufgabe dort wieder angemessen wahrgenommen werden kann, ist zu erwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen (z.B. begleitende ambulante Hilfen zur Erziehung) eine Rückführung in den Haushalt der leiblichen Eltern erfolgen kann.
Wenn Eltern durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch unverschuldetes Versagen oder durch Vernachlässigung des Kindes das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihres Kindes oder sein Vermögen gefärden oder einer solchen Gefährung durch Dritte nicht abhelfen, kann das Familiengericht in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern eine Abwendung der Gefährdung mit anderen Mitteln nicht zu erreichen ist.
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